Waldbrandverordnung der BH St. Pölten

29.07.2013

Auf Grund der vorherrschenden

Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen

erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des

Forstgesetzes 1975 nachstehende VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft

St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von

Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden.

§ 1

In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, jegliches Feuer entzünden und das Unterhalten von Feuer im Wald verboten.

Ebenso

ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände sowie

Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich

wegzuwerfen.