Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen
erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des
Forstgesetzes 1975 nachstehende VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft
St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von
Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden.
§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, jegliches Feuer entzünden und das Unterhalten von Feuer im Wald verboten.
ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände sowie
Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich
wegzuwerfen.
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